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   VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328   

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VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328 (https://dejure.org/2016,57130)
VG Regensburg, Entscheidung vom 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328 (https://dejure.org/2016,57130)
VG Regensburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - RO 3 E 16.1328 (https://dejure.org/2016,57130)
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  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328
    Deshalb verbleibt den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwGE 91, 262/265, 92, 132/137).

    In fachlicher Hinsicht hat das Gericht zu prüfen, ob der allgemein gültige Bewertungsgrundsatz eingehalten wurde, dass fachlich richtige oder mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete vertretbare Lösungen nicht als falsch gewertet worden sind (vgl. insgesamt dazu: BVerfGE 84, 34/51 ff.).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328
    Deshalb verbleibt den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwGE 91, 262/265, 92, 132/137).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - 14 A 2154/08

    Auslegung von nach förmlicher Bescheidung über ein Prüfungsergebnis schriftlich

    Auszug aus VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328
    Zwar hat die Rechtsprechung für den Bereich der berufsbezogenen Hochschulprüfungen einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, die Eignung abgesprochen, im Hinblick darauf, dass ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, so ausgestaltet sein muss, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat (vgl. OVG NRW, U.v. 16.12.2008 Az. 14 A 2154/08; VG Arnsberg, U.v. 17.4.2012 Az. 9 K 399/11; VG München, U.v. 20.5.2014 Az. M 3 K 13.5542, jeweils in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2006 - 14 B 1035/06

    Zulassung zur Diplomvorprüfung

    Auszug aus VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328
    Ob dies allerdings auch so auf Leistungsfeststellungen im Schulbereich - wie hier bei einer 7. Klasse Realschule - übertragen werden kann, ist fraglich (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.3.2008 Az. 2 M E 83/08 - juris; vgl. auch OVG NRW, B.v. 4.10.2006 Az. 14 B 1035/06, wonach sich die Frage stellt, ob das Prüfungsverfahren aufgrund der genannten strukturellen Schwäche für Prüfungen dieser Qualität geeignet ist).
  • VG Arnsberg, 17.04.2012 - 9 K 399/11

    Mängel der Aufgabenstellung können auch Bewertungsverfahrensfehler darstellen,

    Auszug aus VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328
    Zwar hat die Rechtsprechung für den Bereich der berufsbezogenen Hochschulprüfungen einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, die Eignung abgesprochen, im Hinblick darauf, dass ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, so ausgestaltet sein muss, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat (vgl. OVG NRW, U.v. 16.12.2008 Az. 14 A 2154/08; VG Arnsberg, U.v. 17.4.2012 Az. 9 K 399/11; VG München, U.v. 20.5.2014 Az. M 3 K 13.5542, jeweils in juris).
  • VG München, 20.05.2014 - M 3 K 13.5542

    Unterscheidung zwischen Einfachauswahlaufgaben und Mehrfachauswahlaufgaben

    Auszug aus VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328
    Zwar hat die Rechtsprechung für den Bereich der berufsbezogenen Hochschulprüfungen einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, die Eignung abgesprochen, im Hinblick darauf, dass ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, so ausgestaltet sein muss, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat (vgl. OVG NRW, U.v. 16.12.2008 Az. 14 A 2154/08; VG Arnsberg, U.v. 17.4.2012 Az. 9 K 399/11; VG München, U.v. 20.5.2014 Az. M 3 K 13.5542, jeweils in juris).
  • VGH Bayern, 10.03.2009 - 7 CE 09.174

    Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe; kein Vorrücken bei Nichterbringung der

    Auszug aus VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328
    Auch die Festlegung der Bestehensgrenze gehört zum Beurteilungsspielraum der jeweiligen Lehrkraft, die dabei an keine starren Grenzen gebunden ist, sondern den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Aufgabe sowie den Lernstand der Klasse in jedem Einzelfall zu berücksichtigen hat (vgl. BayVGH, 10.3.2009, Az. 7 CE 09.174).
  • VG München, 20.12.2011 - M 3 K 09.398

    Vorrücken

    Auszug aus VG Regensburg, 05.10.2016 - RO 3 E 16.1328
    Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird (vgl. dazu VG München, U.v. 20.12.2011, M 3 K 09.398, juris).
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